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Allgemeine Bewertungsregeln:
Bei der Bewertung einer Inventur gilt der Grundsatz der kaufmännischen
Vorsicht nach §252 Abs.1 Nr.4 HGB. Diese Regel besagt, dass
vorhersehbare Risiken und Wertminderungen auch ohne Fremdbeleg
als Wertminderung zu berücksichtigen sind.
Wertmehrungen aller Art nur bei Realisation bewertet werden
dürfen, d.h., wenn der jeweilige Gegenstand verkauft worden ist.
Auf dieser Grundregel baut der Niederstwertgrundsatz des §253,
Abs. 1, HGB auf. Dieser besagt, dass
Vermögensgegenstände höchstens mit Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen sind
(Niederstwertprinzip).
Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen sind
(Höchstwertprinzip).
Grundsatz der Einzelbewertung
Nach §252 Abs.1 Nr. 3, HGB, ist jeder Vermögensgegenstand und
Schuldposten einzeln zu bewerten. Hierbei ist die sogenannte Verkehrsfähigkeit
maßgeblich, d.h., jeder selbständig nutzbare Gegenstand ist dabei eine
verkehrsfähige und damit eine bewertungsfähige Einheit. Da schon einzelne
Schrauben oder Kleinteile verkehrsfähig sein können, wäre die Einzelbewertung
in großen Lägern viel zu aufwändig und kostenmäßig nicht zu vertreten. Der
Gesetzgeber hat daher drei wesentliche Arten von Erleichterungen bei Erfassung
und Bewertung vorgesehen:
Gleichbewertung: Vermögensgegenstände des
Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie
regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von
nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem
gleichbleibenden Wert angesetzt werden. Eine körperliche Bestandsaufnahme
(Inventur) ist dann nur alle drei Jahre notwendig.
Durchschnittsbewertung: Gleichartige Vermögensgegenstände
können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen
Durchschnittswert angesetzt werden.
Verbrauchsfolgebewertung: Für den Wertansatz
gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens darf unterstellt
werden, dass die zuerst (FIFO-Verfahren = first-in-first-out) oder die zuletzt
(LIFO-Verfahren = last-in-first-out) angeschafften oder hergestellten
Vermögensgegenstände zuerst veräußert werden.
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