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LauerInventur

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Zusammenbleiben ist ein Fortschritt.
Zusammenarbeiten ist ein Erfolg.
(Henry Ford I.)

Bewertung

Inventurbewertung

Allgemeine Bewertungsregeln:

Bei der Bewertung einer Inventur gilt der Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht nach §252 Abs.1 Nr.4 HGB. Diese Regel besagt, dass

  • vorhersehbare Risiken und Wertminderungen auch ohne Fremdbeleg als Wertminderung zu berücksichtigen sind.
  • Wertmehrungen aller Art nur bei Realisation bewertet werden dürfen, d.h., wenn der jeweilige Gegenstand verkauft worden ist.

Auf dieser Grundregel baut der Niederstwertgrundsatz des §253, Abs. 1, HGB auf. Dieser besagt, dass

  • Vermögensgegenstände höchstens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen sind (Niederstwertprinzip).
  • Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen sind (Höchstwertprinzip).

Grundsatz der Einzelbewertung

Nach §252 Abs.1 Nr. 3, HGB, ist jeder Vermögensgegenstand und Schuldposten einzeln zu bewerten. Hierbei ist die sogenannte Verkehrsfähigkeit maßgeblich, d.h., jeder selbständig nutzbare Gegenstand ist dabei eine verkehrsfähige und damit eine bewertungsfähige Einheit. Da schon einzelne Schrauben oder Kleinteile verkehrsfähig sein können, wäre die Einzelbewertung in großen Lägern viel zu aufwändig und kostenmäßig nicht zu vertreten. Der Gesetzgeber hat daher drei wesentliche Arten von Erleichterungen bei Erfassung und Bewertung vorgesehen:

  1. Gleichbewertung:
    Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. Eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) ist dann nur alle drei Jahre notwendig.
  1. Durchschnittsbewertung:
    Gleichartige Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
  2. Verbrauchsfolgebewertung:
    Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens darf unterstellt werden, dass die zuerst (FIFO-Verfahren = first-in-first-out) oder die zuletzt (LIFO-Verfahren = last-in-first-out) angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst veräußert werden.